Eine Anbauvereinigung in der Form eines Vereins muss als nicht-wirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.
Abgrenzung:
Ein nicht-wirtschaftlicher Verein ist kein gemeinnütziger Verein. Die Bezeichnung „nicht wirtschaftlich“ oder „nicht gewinnorientiert“ stellt eine Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein dar. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins müsste dem Finanzamt dargelegt und von diesem akzeptiert werden. Dies ist nach der bisherigen Gesetzeslage allerdings bei Anbauvereinigungen nicht möglich.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht den nicht-wirtschaftlichen, eingetragenen Verein nach § 26 BGB und folgenden als grundsätzlich basis-demokratisches Konstrukt vor. Nach diesem Grundkonzept des Vereins ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ im Verein, der Vorstand kann jederzeit abgewählt werden und darf kein Gehalt bekommen.
Der Großteil der Regelungen des BGB zum Vereinsrecht ist allerdings in der Satzung abänderbar, siehe § 40 BGB. Von diesen Möglichkeiten sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden.
Die Grenzen des Vereinsrechts sind dabei relativ weit.
Für den erfolgreichen Betrieb einer Anbauvereinigung ist es unerlässlich, dass dem Vorstand weitgehende Befugnisse eingeräumt werden. Das hat vor allem zwei Gründe:
- Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel die Personen, die die gesamte Vorarbeit für die Gründung des Vereins und den Aufbau der Anbauvereinigung geleistet haben und sollen langfristig Einfluss im Verein behalten.
- Der Betrieb einer Plantage stellt den Verein häufig vor Herausforderungen, bei denen kurzfristige Handlungen erforderlich sind. Dafür ist Flexibilität in der Führung der laufenden Geschäfte nötig. Dafür wiederum muss dem Vorstand ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt werden.
Einen Vorschlag zur Abweichung von den vereinsrechtlichen Vorschriften zugunsten des Vorstandes findet ihr in der Muster-Satzung für 3 Vorstände oder für 4 Vorstände .