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Rheinland-Pfalz:
Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern für Tätigkeiten außerhalb des Anbaus und der Weitergabe von Cannabis ist nach Aussage des LSJV in Mainz möglich. Unserer Ansicht nach ergibt sich diese Auffassung unmittelbar aus dem Gesetzestext von § 17 Abs. 1 KCanG. Immer mehr Behörden tendieren allerdings zu der Interpretation, dass Vorstandsmitglieder ebenso wie die unmittelbar im Anbau und der Weitergabe beschäftigten Personen nur geringfügig beschäftigt werden dürfen. Damit hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland positiv Stellung zur Frage nach der Höhe der Gehälter von Vorstandsmitgliedern bezogen.
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THC Garten
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