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5. August 2024 um 18:56 Uhr #15601
Das halte ich nicht für sinnvoll. Die baurechtliche Einordnung eurer Tätigkeit könnt ihr nicht über Formulierungen in der Satzung steuern. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, wie eure Nutzung sich gestaltet. Beim Outdoor Anbau kann man sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit (sofern keine Weiterverarbeitung wie Trocknung oder Turing auf dem Grundstück stattfindet) schon vorstellen. Beim Indoor-Anbau, wo die erzeugten Pflanzen zu einer gesonderten Weiterverarbeitungs-Location gebracht werden, ebenso. Sobald weitere Tätigkeiten dazu kommen, wird es immer unwahrscheinlicher.
Außerdem problematisch ist die Einordnung als “Betrieb”. Ihr solltet unbedingt einen Baurechts-Anwalt oder besser einen Architekten mit Draht zur örtlichen Baubehörde mit ins Boot holen. In Anbetracht der möglichen Konsequenzen wäre das eine sinnvolle Investition.
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