-
AutorBeiträge
-
-
22. Juni 2024 um 0:00 Uhr #15101
Anonym
Mit der Gesetzesänderung liegt die Entscheidung bei der Behörde, die im jeweiligen Bundesland zuständig ist:
(3)„ Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn (…)
2. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung
a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder
b) sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
(siehe “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und
des Medizinal-Cannabisgesetzes” Deutscher Bundestag Drucksache 20/11366)Hängt somit von der Willkür der Beamten dort ab.
Das Problem beschäftigt uns auch – bzw. genauer gesagt: Wie muss das Sicherheitskonzept aussehen um die Chance zu erhöhen, von den Behörden hierfür eine Zustimmung zu erhalten?
-
22. Juni 2024 um 9:15 Uhr #15105
Anonym
Die Willkür der Beamten betrifft allerdings nur auf eine Anlage in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, die dennoch räumlich strikt voneinander getrennt sind.
Gibt es keine räumliche Trennung ist es in jedem Fall verboten eine und die selbe Anlage zu verwenden, weil nur Mitglieder der Anbauvereinigung Zugriff zu den Pflanzen haben dürfen und das Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt werden muss.
-
22. Juni 2024 um 10:45 Uhr #15106
Der einzige Weg ist da momentan nur die aktive Kommunikation mit der zuständigen Behörde. Es wird voraussichtlich kein einheitliches Vorgehen geben, auch nicht innerhalb einer Behörde. Deshalb sollte man (sobald möglich) mal bei der Behörde anrufen, den Einzelfall ganz genau schildern und über mögliche Lösungen sprechen.
Besonders wichtig für das Sicherheitskonzept ist, dass man potentiellen Probleme durch die Nähe der beiden Plantagen vorbeugt. Dabei geht es wohl in erster Linie um die Gefahr, dass die Anbauvereinigungen bspw. untereinander Cannabis tauschen. Wenn z.B. beide AV nichts miteinander zu tun haben, ihre Samen oder Stecklinge aus verschiedenen Quellen beziehen und somit für die Behörde schon offensichtlich eine Vermischung oder ein vorsätzliches Tauschen unmöglich ist, dürften die Chancen auf eine Genehmigung wachsen.
-
-
AutorBeiträge
Du musst eingeloggt sein um zu antworten