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20. Juni 2024 um 17:46 Uhr #14989
Hey Gemeinschaft,
einige Fragen zur Abstandsmessung.
1. Man misst ab der Eingangstür des Abgabestellenraumes in Luftlinie die 200 Meter?
2. Bei einer Kita/Schule, nimmt man dort auch die offizielle Eingangstür/-tor? Oder den nächstgelegenen Punkt auf dem Gelände?
3. Selbe Frage für einen Spielplatz. Siehe folgendes Bild. Abgabestelle ist weiter oben links geplant. Man würde also so messen, wie die rote Linie es impliziert?
4. Misst man bei Spielplätzen ab dem Spielplatzschild/Spielplatztor oder ab dem nächstgelegenen Punkt der Spielplatzabgrenzung?
5. Wie misst man, wenn ein Spielplatz keine sichtbare Abgrenzung oder Zaun hat?
Danke und liebe Grüße!
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22. Juni 2024 um 10:52 Uhr #15108
Laut dem KCanG wird vom Eingangsbereich der Kinder- oder Jugendeinrichtung bis zum befriedeten Besitztum der AV gemessen.
Auf Seiten des Spielplatzes geht es also um den Eingang. Bei der AV aber wohl um den näherten Punkt des Grundstücks.
VORSICHT: Die übrigen Fragen sind noch nicht geklärt, daher kann auch keine sinnvolle Einschätzung abgegeben werden. Relevant ist immer die Einschätzung der lokal zuständigen Behörde. Daher gilt wie immer: Kommunikation und Nachfragen ist der Schlüssel zum Erfolg.
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13. September 2024 um 13:19 Uhr #16240
Hier eine neue Einschätzung aus BaWü. Es ging in dem Fall um eine Kirchengemeinde mit Kinderkirche:
“Nach unserer Auffassung macht es bei der Beurteilung, ob eine Kinder und Jugendeinrichtung nach dem KCanG vorliegt, keinen Unterschied ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt.
Ob eine solche Einrichtung vorliegt ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden. Die von Ihnen genannten religiösen Gemeinschaft ist jedoch keine Kinder- und Jugendeinrichtung, da die Nutzung hier nach dem auf der Internetseite zur Verfügung stehenden Kalender nicht den Schwerpunkt der Einrichtung bildet. Die Nutzung erfolgt lediglich an drei Tagen der Woche und ist daher eher untergeordnet. Der Erteilung einer Erlaubnis wäre daher hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG zu versagen.”
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