3. Finanzierung 

Die Finanzierung des Anbaus stellt viele Vereine vor Schwierigkeiten. Einerseits wird eine Geldquelle benötigt, andererseits muss das Geld irgendwie „in den Verein eingebracht“ werden. 

Um eine Plantage zu finanzieren, gibt es vor allem zwei Wege:  

  • der Verein leiht Geld oder nimmt hohe Aufnahmegebühren/Mitgliedsbeiträge auf oder 
  • die Plantage wird über eine externe Gesellschaft mit Investoren gebaut und an den Verein vermietet. 

3.1 Darlehen von Mitgliedern und Dritten 

Besonders bei kleinerem Investitionsaufwand werden häufig Darlehen von Mitgliedern oder Dritten aufgenommen. Hier können jedoch schwerwiegende Fehler mit weitreichenden Konsequenzen für Verein und Vorstandsmitglieder entstehen. 

Ein Verein darf nicht einfach in unbegrenzter Höhe Darlehen aufnehmen. Ab einer gewissen Schwelle wird diese Aufnahme von Darlehen als sogenanntes „Einlagegeschäft“ von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) qualifiziert. 

Für solche Einlagegeschäfte ist eine bankenrechtliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) nötig, über die ein Verein nicht verfügt. 

Der Verein darf daher „normale“ Darlehen nur in geringer Anzahl und in geringer Höhe (max. 12.500 €) aufnehmen.  

Vorsicht:

Ein Verstoß gegen das KWG stellt eine Straftat der Vorstandsmitglieder (keine Ordnungswidrigkeit des Vereins) dar. Konsequenz ist (1) eine persönliche strafrechtliche Verfolgung und (2) eine persönliche Haftung für den Fall, dass der Verein das Darlehen nicht zurückbezahlen kann. 

Wie geht’s richtig?

Kein Einlagegeschäft liegt vor, wenn das Darlehen entweder

  1. gesichert ist (z.B. durch Sicherungsübereignung einer Immobilie oder von Gegenständen im Eigentum des Vereins) oder
  2. ein sogenannter „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wird (= „Nachrangdarlehen). Ein solcher Rangrücktritt liegt vor, wenn im Darlehensvertrag vereinbart wird, dass der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Vereins erst dann Geld aus der Insolvenzmasse erhält, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger vorher erfüllt wurden. 

Ein Muster für einen solchen Nachrangdarlehensvertrag findet ihr in den Downloads zu diesem Kurs. 

Wie in allen anderen Bereichen auch, muss beim Abschluss von Darlehen zuerst ein gültiger Beschluss des zuständigen Organs gefällt werden, der dann vom zuständigen Organ umgesetzt wird. 

3.2 „Vermietungsgesellschaft“ 

Auf dem Markt gibt es einige „professionelle“ Anbieter von Plantagen, die meist gegen monatliche Gebühren eine Reihe von Leistungen anbieten. Oftmals sind es jedoch auch die Initiatoren und Vorstandsmitglieder der Vereine selbst, die entweder mit Eigenkapital oder mit der Hilfe von Investoren dem eigenen Verein eine Plantage errichten und vermieten.  

Besonders bei größeren Investitionen weniger Personen werden häufig Gesellschaften gegründet, die den Aufbau der Plantage finanzieren und diese dann dem Verein vermieten (= Vermietungsgesellschaft). Meist wird als Rechtsform eine GmbH verwendet. 

Diese Vermietungsgesellschaft kann im Gegensatz zum Verein im Eigentum von Personen oder anderen Gesellschaften stehen. Das hat den großen Vorteil, dass einem potentiellen Investor als Gegenleistung für die Investition ein bestimmter Anteil an der Gesellschaft übertragen werden kann. So hat der Investor eine gewisse Sicherheit für seine Investition und kann langfristig Geld mit der Vermietung verdienen. 

Achtung:

Sobald der Vereinsvorstand oder ihm nahestehende Personen oder Gesellschaften auch Gesellschafter oder sogar Geschäftsführer der Vermietungsgesellschaft sind, sind ein paar grundsätzliche Regeln zu beachten, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz und dem Finanzamt zu geraten. 

Das Grundproblem ist folgendes: der Vereinsvorstand verschiebt Geld des Vereins in seine private Tasche oder eine Tasche, von der er direkt oder indirekt profitiert. Das ist so lange kein Problem, solange der Verein nicht darunter „leidet“, indem Verträge geschlossen werden, die für den Verein von Nachteil sind.  

Solange der Verein Immobilien mietet, Strom und Wasser kauft oder sonstige Ausgaben tätigt, werden an anderer Stelle Gewinne gemacht. Das ist Teil einer Marktwirtschaft und auch nach dem KCanG erstmal kein Problem. Im Grundsatz gilt das also auch, wenn der Vereinsvorstand selbst direkt oder indirekt Leistungen anbietet, die über die Vorstandstätigkeit hinausgehen.  

Aber: Sobald der Vorstand Verträge für den Verein schließt, die für diesen nicht positiv oder jedenfalls neutral sind, liegt der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung nahe. Das bedeutet nicht, dass die Vermietungsgesellschaft auf längere Sicht keinen Profit mit der Vermietung erwirtschaften darf. Lediglich darf der Verein für eine vergleichbare Leistung nicht bedeutend mehr bezahlen, als dies bei einem anderen Anbieter der Fall ist. 

Beispiel 1:  

Der Verein benötigt für seine monatliche Abgabe eine Plantage, die auf dem freien Markt bei einem unabhängigen Anbieter monatlich 10.000 € Miete kosten würde.  

Die Vermietungsgesellschaft mit Beteiligung des Vorstands bietet dem Verein eine gleichwertige Plantage zu gleichen Konditionen und zum gleichen Preis an. 

–> das Geschäft wäre für den Verein neutral 

Anders wäre es, wenn die Vermietungsgesellschaft einen deutlich höheren Preis verlangen würde oder aber schlechtere vertragliche Konditionen bieten würde. 

Aber Achtung: 

Es geht nicht ausschließlich um den Preis. Wenn in dem Mietvertrag zwischen Verein und Vermietungsgesellschaft typische Pflichten eines Vermieters ausgeschlossen oder auch minimiert werden, kann auch das die Bewertung des Vertrages aus Sicht des Vereins maßgeblich negativ beeinflussen. 

Vorsicht vor persönlicher Haftung: 

Der Abschluss von Verträgen zu Ungunsten des Vereins kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds oder sogar zur Abwahl aus wichtigem Grund führen! 

Das Gleiche gilt, wenn der Vorstand fällige Ansprüche des Vereins gegen die Vermietungsgesellschaft nicht durchsetzt, so wie dies gegenüber Drittanbietern üblich und angemessen wäre. 

Beispiel 2:

In der Plantage fallen Lampen aus, der Ertrag des Vereins leidet. Ein Vereinsvorstand hätte nun die Pflicht, vom Vermieter den Austausch der Lampen zu fordern und jedenfalls bei größeren Ausfällen für den Zeitraum bis dahin die Minderung der Miete zu erklären. Unterlässt der Vorstand das, um den Profit der Vermietungsgesellschaft nicht zu schmälern, so würde sich das jeweilige Mitglied schadensersatzpflichtig machen. 

In besonders schwerwiegenden Fällen besteht sogar der Verdacht der Untreue nach § 266 StGB! In dem Fall hätte sich das Vorstandsmitglied nicht nur strafbar gemacht, sondern auch den fast sicheren Verlust seines Vorstandsamts zu verschulden. 

Wie man es richtig macht: 

  1. Immer die Frage stellen: Würde der Vorstand so handeln, wenn auf der anderen Seite ein völlig fremdes Unternehmen stehen würde –> Drittvergleich aufstellen. 
  2. Compliance-Richtlinien im Vorstand aufstellen für Verträge und Handlungen, an denen Vorstandsmitglieder direkt oder indirekt profitieren. 
  3. Jeden Schritt und Drittvergleich gut dokumentieren, um mögliche Angreifbarkeit zu vermeiden. 

3.3 Bildung von Rücklagen 

Jeder Verein benötigt ein gewisses finanzielles Polster, um außergewöhnliche finanzielle Belastungen abfedern zu können. 

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