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    • #15598

      Hallo und zwar ist der §17 für mich so geschrieben das ich nur geringfügig Beschäftigte die mit dem Anbau oder zur Abgabe von Cannabis eingestellt sind beschäftigen darf. Also keine Beschäftigung die über die Geringfügigkeit hinausgeht.

      Das bedeutet für mich keine Festangestellter für die Abgabestelle und auch keiner für den Anbau.

      Ist das korrekt?

       

      § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung

      (1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden.
      Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
      Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen
      sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich beschäftigt wird.

       

      Beste Grüße

      Robert Junker

    • #15602

      Hallo,
      die Konzepte sind nicht 1:1 dem Leitfaden nachgestellt, da dieser in einigen Teilen völlig praxisfern ist. Der Leitfaden stellt auch keine verbindliche Vorgabe dar.

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