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    • #15353
      Anonym

      <p style=”text-align: left;”>Moin ,</p>
      seitdem .1.7 gilt ja das Werbeverbot. Fallen Accounts bei Instagram und co. Auch unter dieser Reglung ? Möglichkeiten wie privatisieren wären zwar da, aber fraglich ob das auch nötig ist.
      Vielleicht hat ja hier schon jemand Erfahrung bezüglich des Themas.

    • #15606

      Ich habe schon einige Einschätzungen von Behörden erhalten, die allerdings allesamt sehr inkonsequent waren. Da wurde z.B. die Einschätzung geäußert, dass sachliche Informationen auf der Website okay sind, ein Instagram-Account aber nicht. Das ist eine völlig willkürliche Einschätzung ohne sachliche Argumentation. Es bleibt daher (leider) dabei: Die Grenzen wird die Rechtsprechung in den nächsten Monaten/Jahren aufzeigen.

      Bis dahin scheint es nach bisheriger Erfahrung jedenfalls möglich zu sein, sachlich zu informieren, solange nicht beispielsweise eine besondere Qualität angepriesen wird oder Bilder von Cannabis verwendet werden.

    • #15860

      Hier mal eine neue Einschätzung (Baden-Württemberg):

      “Als Plattform, über die unzulässige Werbung verbreitet werden kann, zählt grundsätzlich auch die Webseite einer Anbauvereinigung – dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass § 6 KCanG das Verbot von Werbung ausdrücklich auch auf Werbung für die Anbauvereinigung selbst erstreckt. Auch die Webseite einer Anbauvereinigung sollte daher eine bloße Beitrittsplattform und möglichst neutral gestaltet sein. Sowohl bezüglich Social Media oder sonstiger öffentlichkeitswirksamer Auftritte, als auch bezüglich einer Webseite regen wir deshalb eine weitgehende Zurückhaltung an. Inhalte über vereinsinterne Mitgliederveranstaltungen, Vorteile der Mitgliedschaft, aktuell angebaute Sorten o.ä. könnten dabei bspw. hinter einer Log In-Maske verborgen werden, sodass ein Zugriff darauf erst nach Registrierung und Log In mit den Mitgliedsdaten möglich ist.

       

      In diesem Zusammenhang weisen wir – rein vorsorglich – darauf hin, dass Verstöße gegen das Werbeverbot neben der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Grundsatz auch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der eingetragenen Vorstandsmitglieder sowie vertretungsberechtigten Personen hervorrufen können.”

    • #16169

      Und noch eine Aussage aus BaWü:

      Kritisch auf Ihrer Webseite sehen wir deshalb aktuell die Einrichtung eines öffentlich frei zugänglichen „Neuigkeiten-Portals“ ähnlich eines Blogs, in dem die Vorteile einer Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, die besondere Produktqualität speziell Ihrer Anbauvereinigung, angebliche medizinische Nutzen von Cannabis sowie positive Einflüsse auf die planerische Stadtentwicklung durch die Ansiedlung von Cannabis-Anbauvereinigungen beworben werden. Ebenso kritisch sehen wir die Beschreibung auf Ihrer Startseite unter dem Punkt „Was ist ein Cannabis Club“, soweit Sie ausführen, dass das Hauptaugenmerk Ihrer Vereinigung bis zur Erlaubniserteilung auf der „Aufklärung über die Vorteile von Cannabis“ liege und sogar klarstellend ausführen, dass sich Ihr Engagement „über den bloßen Informationsaustausch hinaus“ erstrecken soll. Dies steht im Ergebnis auch mit den aktuell noch vorhandenen Ausführungen in Ihrem JGSK zur Öffentlichkeit als Zielgruppe und geplanter Öffentlichkeitsarbeit. All diese Punkte stellen verbotene Werbung für Cannabis und Ihre Anbauvereinigung bzw. die entsprechende Absicht dazu dar.

      Dasselbe gilt für die detaillierte, öffentlich zugängliche Auflistung künftig angebauter Cannabissorten unter erneuter Angabe angeblicher medizinischer Vorteile. In diesem Zusammenhang möchten wir auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Anbauvereinigungen der gemeinschaftlicher Cannabisanbau zu reinen Eigenkonsumzwecken erlaubt ist, nicht jedoch der Anbau und Vertrieb von Medizinal-Cannabis, für den andere gesetzliche Voraussetzungen gelten. Anbauvereinigungen nach dem KCanG sind zudem keine Interessensvertretungen, die Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Entsprechende Inhalte über vereinsinterne Mitgliederveranstaltungen, Vorteile der Mitgliedschaft, angebaute Sorten mit Angabe von Effekten o.ä. könnten aber bspw. hinter einer Log In-Maske verborgen werden, sodass ein Zugriff darauf erst nach Registrierung und Log In mit den Mitgliedsdaten möglich ist. Dies gilt auch für die Beschreibung der bei Ihnen geplanten Aeroponik-Anbaumethode, die Sie als „Champions League beim Anbau“ bezeichnen und für potentielle Mitglieder als „Möglichkeit, Cannabis auf höchstem Niveau“ anzubauen, anpreisen („Meldet euch noch heute an und erlebt die Champions League des Anbaus hautnah!“) .

      Die Webseite einer Anbauvereinigung sollte eine bloße Beitrittsplattform und möglichst neutral gestaltet sein. Sowohl bezüglich Social Media oder sonstiger öffentlichkeitswirksamer Auftritte, als auch bezüglich einer Webseite regen wir deshalb eine weitgehende Zurückhaltung und ergänzende Überprüfung durch Sie selbst an.

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