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    • #14874

      Im Namen von @weedx

      Welche Herausforderungen und Risiken bestehen für eine Anbauvereinigung hinsichtlich der Einhaltung des strikten Werbeverbots für Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG), und welche Strategien können angewendet werden, um diese Vorschriften effektiv einzuhalten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?

    • #14985

      Im Namen von @csc-gruene-liebe

      Hallo zusammen, uns treibt das Werbeverbot um. Im CanG ist sehr umfangreich definiert, was unter Werbung zu verstehen ist. Streng genommen und verkürzt wiedergegeben jegliche Kommunikation (auch mündlich oder digital), die die Weitergabe von Cannabis fördern soll. Aber nichts anderes macht ein CSC. Meine Fragen nun konkret: können wir unsere Homepage Passwortgeschützt online lassen (zur Kommunikation mit bereits bestehenden Mitgliedern)? Falls nein: Können wir da wenigstens schreiben, dass man bei uns einen Mitgliedsantrag per Mail anfordern kann und die Mailadresse nennen? Ist das Versenden von Infos oder Dokumenten auch schon Kommunikation im o.g. Sinne? Viele Grüße Matthias

    • #15103

      Im Name von @csc-buds-bunny-e-v

      Wir sind sehr besorgt über das kommende Werbeverbot ab dem 01.07.2024.

      Darf man dann überhaupt noch eine Internetseite online haben?

      Muss diese eventuell passwortgeschützt und nur für Mitglieder zugänglich sein?
      Oder ist es erlaubt, auf der Internetseite ein Aufnahmeformular sowie sachliche und aufklärende Informationen zum Cannabis Club bereitzustellen? Der Zugang zur Seite wäre nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt, z.B. durch Eingabe des Geburtsdatums vor dem Betreten der Homepage.

      Kann man sein Google-Konto weiterhin bestehen lassen, aber nur allgemeine Informationen wie den Standort und die Telefonnummer anzeigen?

      Wir möchten nur sachliche Informationen über uns im Internet bereitstellen, was unserer Meinung nach keine Werbung darstellt.

      Was meint ihr dazu?

      Danke und LG

    • #15113

      Die Grenzen des Werbeverbots sind nach wie vor nicht geklärt. Es ist auch sehr unwahrscheinlich dass eine Behörde (welche der 16 verschiedenen) sich öffentlich hinstellen und ihre Interpretation zum Besten geben wird.

      Viel eher wird es so laufen: Vereine werden Bußgelder für Verhalten bekommen, das die örtliche Behörde als “Werbung” einstuft. Entweder wird dieses Bußgeld bezahlt, oder es wird Einspruch eingelegt und ein Gerichtsverfahren eröffnet. Dieses Gericht wird dann das Gesetz interpretieren und seine Auffassung vom Werbeverbot darlegen. Dagegen wiederum können Rechtsmittel eingelegt werden und das Ganze kann von einer höheren Instanz nochmal interpretiert werden. Dieses Spiel kann theoretisch in jedem Bundesland und bei jedem Gericht anders ausgehen.

      Wie geht man in der Praxis damit um?

      1. Entweder, man nimmt das Risiko eines Bußgelds in Kauf und macht, was man für richtig hält, oder

      2. man geht vom Worst Case aus (ähnlich wie damals beim Abtreibungswerbeverbot, wo bereits eine sachliche Information über die bloße Möglichkeit einer Abtreibung auf der Website eines Arztes als “Werbung” zählte) und tritt in gar keiner Weise nach außen auf. Also keine (für Nichtmitglieder zugängliche) Website oder Social Media Seite, geschweige denn physische Gegenstände (Shirts, Rinder etc.).

      • #15225

        Das Risiko eines Bußgeldes ist die eine Seite, aber wie schaut es mit der Nichterteilung einer Anbaulizenz aufgrund von Verstoßen des Werbeverbotes?

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